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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 618

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 504/23, Beschluss v. 19.03.2024, HRRS 2024 Nr. 618


BGH 6 StR 504/23 - Beschluss vom 19. März 2024 (LG Göttingen)

Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unzulässig; Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers.

§ 44 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Nebenklägerin I. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 gewährt.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen I. und H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Nebenklägerin I. war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.

Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind unzulässig. Ausweislich der Begründungen ihrer Rechtsmittel wenden sich beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Damit verfolgen sie ein unzulässiges Angriffsziel, weil § 21 StGB einen Schuldminderungsgrund mit einer möglichen Strafmilderung regelt. Ein Nebenkläger kann das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 618

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede