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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1493

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 492/23, Beschluss v. 01.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1493


BGH 6 StR 492/23 (alt: 6 StR 172/23) - Beschluss vom 1. November 2023 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht die Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Ausgangsurteils nicht in vollem Umfang beachtet hat, soweit es neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum Wirkstoffgehalt des Methamphetamins getroffen hat. Die neuen Feststellungen stimmen mit den bisherigen überein und werden nur durch ihnen nicht widersprechende ergänzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1493

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede