HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1493
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 492/23, Beschluss v. 01.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1493
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht die Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Ausgangsurteils nicht in vollem Umfang beachtet hat, soweit es neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum Wirkstoffgehalt des Methamphetamins getroffen hat. Die neuen Feststellungen stimmen mit den bisherigen überein und werden nur durch ihnen nicht widersprechende ergänzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1493
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede