HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 211
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 462/23, Beschluss v. 09.01.2024, HRRS 2024 Nr. 211
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass die Bezeichnung des eingezogenen Handys statt „Samsung Galaxy S21“ richtig „Samsung Galaxy S5 Mini“ lautet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Einziehungsanordnung war zu berichtigen. Das Landgericht wollte neben dem Handy Samsung Galaxy X-Cover das ebenfalls im Eigentum des Angeklagten stehende und bei der Tat genutzte Handy Samsung Galaxy S5 Mini nach § 74 Abs. 1 StGB einziehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 211
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede