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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1338

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 388/23, Beschluss v. 19.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1338


BGH 6 StR 388/23 - Beschluss vom 19. September 2023 (LG Stralsund)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Urteilsgründe: Gutachten, Mitteilung wesentlicher Anknüpfungstatsachen und Ausführungen).

§ 64 StGB; § 267 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Wenn sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt, hat es im Urteil dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. April 2023 im Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe bestimmt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während die Prüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, begegnet der Maßregelausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau aus einem von ihm beanspruchten unbeschränkten Herrschaftsrecht über sie und einer damit einhergehenden maßlosen, jedoch - wie er wusste - in tatsächlicher Hinsicht unbegründeten Eifersucht. Zur Tatzeit war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer drogen- und alkoholbedingten Mischintoxikation nicht ausschließbar im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt. Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 64 StGB als erfüllt angesehen. Zur hangbedingten Gefährlichkeit hat sie ausgeführt, dass es aufgrund der Substanzkonsumstörung zu Störungen der partnerschaftlichen Beziehung und zu sozialem Fehlverhalten gekommen sei. Es gebe kaum stützende soziale Faktoren, aber eine Reihe von Konfliktbereichen und Stressoren. Der Angeklagte verfüge noch über keine gefestigten alternativen Verhaltensstrategien. Statistisch gesehen bestehe bei ihm ein mittleres bis hohes Rückfallrisiko.

2. a) Die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB setzt die aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung zu beurteilende, „begründete“ beziehungsweise „naheliegende“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher hangbedingter Straftaten voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 1 StR 490/19 mwN). Wenn sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt, hat es im Urteil dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 553/21 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

b) Die bestehenden „Konfliktbereiche“ und „Stressoren“ werden nicht anhand von Anknüpfungstatsachen dargestellt. Zudem lässt sich den Schilderungen der Zeugen nicht ausreichend entnehmen, dass gerade die Substanzkonsumstörung im Vorfeld der Tat zu „Störungen in der partnerschaftlichen Beziehung“ und zu „sozialem Fehlverhalten“ geführt hat, zumal eine Zeugin von einer „Besserung der Problematik“ in den letzten eineinhalb Jahren berichtet hat.

Das statistische Rückfallrisiko ist ebenfalls nur unzureichend belegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 StR 469/15). Denn zur Auswertung des Prognoseinstruments „OGRS“ durch den Sachverständigen werden die der errechneten Rückfallwahrscheinlichkeit zugrundeliegenden Tatsachen nicht mitgeteilt. Auch die Herkunft und Bedeutung von Angaben aufgrund der „größten deutschen Untersuchung“ zur Rückfallwahrscheinlichkeit sind unklar und ermöglichen keine revisionsgerichtliche Nachprüfung. Bei der hier anlassgebenden Beziehungstat versteht sich die hangbedingte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten schließlich auch nicht von selbst.

c) Die Aufhebung der Maßregelanordnung entzieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1338

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede