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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 363

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 380/23, Beschluss v. 05.09.2023, HRRS 2024 Nr. 363


BGH 6 StR 380/23 - Beschluss vom 5. September 2023 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. März 2023 wird von der Einziehung der Tatmittel abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstählen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, zudem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Darüber hinaus hat es gemäß § 73a Abs. 1 StGB die Einziehung von sechs Damentaschen sowie nach § 74 Abs. 1 StGB von als Tatmittel genutzten Gegenständen (Brecheisen, Hammer, Rohrzange, Arbeitshandschuhe, Hebeleisen und zwei Mobiltelefone) angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat sieht gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung der vorgenannten Tatmittel ab. Denn die bei der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB erforderliche Ermessensausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; dies lässt besorgen, dass das Landgericht die Einziehung als zwingend angesehen hat.

Angesichts des geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 363

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede