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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1272

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 335/23, Beschluss v. 10.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1272


BGH 6 StR 335/23 - Beschluss vom 10. Juli 2024 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. März 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass in die Hauptverhandlung eingeführte Protokolle über ausgewertete Kommunikation mittels SkyECC vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien, ist die Verfahrensrüge schon unzulässig. Denn sie sollte erhoben werden, wenn ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot betreffend die „Kommunikation mit SkyECC“ nicht durchdringt „und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten“. Die Erhebung von Verfahrensrügen ist allerdings bedingungsfeindlich; ein Verstoß hiergegen bewirkt die Unzulässigkeit der bedingten Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 36; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 20).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1272

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede