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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 206

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 278/23, Beschluss v. 28.11.2023, HRRS 2024 Nr. 206


BGH 6 StR 278/23 - Beschluss vom 28. November 2023 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen - wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers - lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 206

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede