HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 206
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 278/23, Beschluss v. 28.11.2023, HRRS 2024 Nr. 206
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen - wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers - lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 206
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede