HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1235
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 270/23, Beschluss v. 25.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1235
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen; das Urteil wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1235
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede