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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1036

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 248/23, Beschluss v. 28.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1036


BGH 6 StR 248/23 - Beschluss vom 28. Juni 2023 (LG Schweinfurt)

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles).

§ 176a Abs. 2, Abs. 4 StGB aF

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 9. Februar 2023 in den Aussprüchen über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs verhängten Strafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Strafen hat keinen Bestand, weil sich die Wahl des Strafrahmens jeweils als rechtsfehlerhaft erweist. Das Landgericht hat die Strafe in allen Fällen dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 entnommen, ohne jeweils erkennbar zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des Absatzes 4 der Vorschrift vorliegt. Diese Prüfung war hier insbesondere angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und der vom Landgericht jeweils angenommenen geringen Intensität des Übergriffs nicht entbehrlich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf geringere Strafen erkannt hätte.

Die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1036

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede