HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 867
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 218/23, Beschluss v. 14.06.2023, HRRS 2023 Nr. 867
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar ist die Strafkammer fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die drei Taten „F31a-F31b“, F32 und F33 jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sind (UA S. 176). Der Senat schließt aber im Hinblick auf die weiteren 30 Strafen aus, dass sie zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn sie die richtige Strafhöhe von jeweils neun Monaten (UA S. 166) berücksichtigt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 867
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede