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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 867

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 218/23, Beschluss v. 14.06.2023, HRRS 2023 Nr. 867


BGH 6 StR 218/23 (alt: 6 StR 251/20) - Beschluss vom 14. Juni 2023 (LG Hof)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar ist die Strafkammer fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die drei Taten „F31a-F31b“, F32 und F33 jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sind (UA S. 176). Der Senat schließt aber im Hinblick auf die weiteren 30 Strafen aus, dass sie zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn sie die richtige Strafhöhe von jeweils neun Monaten (UA S. 166) berücksichtigt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 867

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede