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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1032

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 187/23, Beschluss v. 13.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1032


BGH 6 StR 187/23 - Beschluss vom 13. Juni 2023 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (Tenorierung; Königreich Belgien: Anrechnung eins zu eins; analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1032

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede