HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1331
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 143/23, Beschluss v. 19.04.2023, HRRS 2023 Nr. 1331
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. November 2022 dahin geändert, dass er der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit Landfriedensbruch schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zehn „tateinheitlich zusammentreffenden“ Fällen in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hält hinsichtlich der angenommenen zehn tateinheitlichen Fälle der gefährlichen Körperverletzung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Nach den Feststellungen griff eine Gruppe aus 15 bis 20 Personen, der sich der Angeklagte angeschlossen hatte, entsprechend eines zuvor gefassten Planes, auf der Straße und in einer Spielothek gezielt dunkelhäutige Menschen an und schlug diese mit Fäusten sowie Schlagwerkzeugen. Neun Personen erlitten Prellungen, blutende Wunden oder zumindest erhebliche Schmerzen; einer weiteren gelang es, einen Schlag abzuwehren.
Diese Feststellungen tragen nur eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Senat schließt aus, dass hinsichtlich der Verletzung einer zehnten Person weitergehende Feststellungen getroffen werden können und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt von der Änderung unberührt. Die Anzahl der verletzten Personen ist bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1331
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede