HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 201
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 111/23, Beschluss v. 12.12.2023, HRRS 2024 Nr. 201
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2022 werden als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2022 werden zurückgewiesen, weil die Entscheidungen der Rechtslage entsprechen (vgl. § 465 Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. maßgeblich aus seiner Stellung als Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Abwasserzweckverbands ergibt, in deren Rahmen er über eigene Entscheidungsspielräume verfügte, insbesondere bei der Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung der Wirtschaftspläne sowie der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse (vgl. für die Lohnabrechnung BGH, Urteil vom 8. August 1978 - 1 StR 296/78, GA 1979, 143, 144; anders für „reine“ Buchhaltungstätigkeit BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - 1 StR 655/85; vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 201
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede