HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 679
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 96/22, Beschluss v. 31.05.2022, HRRS 2022 Nr. 679
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. November 2021 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge des Verstoßes gegen § 136a StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision nicht den Inhalt der so entstandenen Aussage wiedergibt. Hierzu war die Beschwerdeführerin gehalten. Denn die Urteilsgründe teilen lediglich zusammenfassend mit, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung seine früheren Angaben zu großen Teilen revidiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 5 StR 577/94, NStZ 1995, 353).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 679
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede