HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 587
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 77/22, Beschluss v. 20.04.2022, HRRS 2022 Nr. 587
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2021 mit Beschluss vom 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. April 2022 „Anhörungsrüge“ erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 6 StR 334/20).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 587
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede