HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 585
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 65/22, Beschluss v. 20.04.2022, HRRS 2022 Nr. 585
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die den Angeklagten G. betreffende Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.818,75 Euro, hiervon in Höhe von 10.650 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten W. und in Höhe von 10.408 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten A., angeordnet ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 585
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede