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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 610

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 546/22, Beschluss v. 05.04.2023, HRRS 2023 Nr. 610


BGH 6 StR 546/22 - Beschluss vom 5. April 2023 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Rüge der Verletzung der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO jedenfalls unbegründet ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 610

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede