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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 959

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 52/22, Urteil v. 07.09.2022, HRRS 2022 Nr. 959


BGH 6 StR 52/22 - Urteil vom 7. September 2022 (LG Würzburg)

Lebensgefährliche Insulingaben einer Altenpflegehelferin; kein versuchtes Tötungsdelikt (bedingter Vorsatz: voluntatives Element); gefährliche Körperverletzung.

§ 211 StGB; § 212 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. Oktober 2021 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen jeweils einen Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint habe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagte arbeitete im November 2020 als Altenpflegehelferin in der Demenzstation eines Altenheims. Zu ihren Aufgaben gehörte neben der Körperpflege der Bewohner deren An- und Auskleiden, die Unterstützung bei Toilettengängen und bei Mahlzeiten. Die Gabe von Medikamenten und das Verabreichen von Insulin war den examinierten Pflegekräften vorbehalten und der Angeklagten - wie sie wusste - verboten.

Auf der Station lebten die 85-jährige F. und die 80-jährige S. Beide waren schwer demenzkrank und bedurften umfassender Aufsicht sowie Fürsorge des Pflegepersonals; F. litt zudem an Diabetes Typ II. Sie erhielt zuletzt täglich einmal morgens Langzeitinsulin, das den Blutzuckerspiegel für 24 Stunden reguliert. Vom alters- und demenzbedingten körperlichen und geistigen Abbau abgesehen waren beide im Wesentlichen gesund und bedurften keiner ärztlichen Behandlung.

Die ärztliche Versorgung der Bewohner des Pflegeheimes erfolgte durch Hausärzte, die ein- bis zweimal in der Woche sowie bei Bedarf ins Haus kamen. Bei akuten bzw. bedrohlichen gesundheitlichen Zuständen der Bewohner wurde durch das Pflegepersonal ein Notarzt alarmiert. Dies wusste die Angeklagte.

Am Tattag oder wenige Tage zuvor fand in der Kantine des Altenheims ein Gespräch zwischen Pflegekräften statt, bei dem die Angeklagte anwesend war. Eine Pflegefachkraft wurde dabei gefragt - von wem, konnte nicht aufgeklärt werden -, wieviel Insulin man einem Menschen verabreichen müsse, damit er versterbe. Die Pflegefachkraft antwortete, dass „mindestens 20 Einheiten“ für die Herbeiführung des Todes erforderlich seien.

Am Tattag war die Angeklagte für die Frühschicht von 7:30 bis 13:30 Uhr eingeteilt. Sie fühlte sich durch die Versorgung und Betreuung der beiden außerordentlich pflegeaufwendigen Frauen überfordert. Sie fasste daher im Lauf des Vormittags spontan den Entschluss, beide durch die medizinisch nicht indizierte Verabreichung einer größeren Menge Insulin körperlich so zu schädigen, dass sie in ein Krankenhaus eingeliefert und dort zumindest vorübergehend stationär versorgt werden müssten. Hiervon versprach sie sich eine Arbeitsentlastung.

Nach dem Mittagessen führte sie zunächst die Geschädigte F. auf die Toilette ihres Zimmers. Während des Toilettengangs verabreichte sie ihr mit dem Insulin-Pen mindestens 50 Einheiten Humaninsulin in die Bauchfalte. Wenige Minuten später brachte sie die Geschädigte S. auf die Toilette ihres Zimmers und verabreichte ihr nach Aufsetzen einer neuen Nadel mindestens 40 Einheiten Humaninsulin. Nach den Taten führte sie beide auf den Gang und setzte sie auf ein Sofa.

Die Angeklagte handelte in dem Wissen, dass das Insulin geeignet war, bei den Frauen eine lebensgefährliche Unterzuckerung zu bewirken, deren Leben zu gefährden und sogar den Tod herbeizuführen. Sie wusste wegen ihrer mehrjährigen Tätigkeit aber auch, dass von dem ständig anwesenden Pflegepersonal auf der Station jeweils ein Notarzt gerufen worden war, wenn sich der gesundheitliche Zustand eines Bewohners drastisch verschlechtert hatte. Aufgrund dessen vertraute sie darauf, dass beide nicht sterben würden; die Angeklagte wollte sie mithin lediglich an ihrer Gesundheit schädigen.

Die Angeklagte entsorgte den Insulin-Pen und die beiden Nadeln in einem Abfallbehälter. Am Ende Ihrer Schicht verließ sie gegen 13:30 Uhr die Station und das Pflegeheim. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Insulin noch keine erkennbare Wirkung gezeigt.

Am Nachmittag verfielen beide Frauen in einen Zustand massiver Unterzuckerung mit der Folge von Bewusstlosigkeit bzw. Nichtansprechbarkeit. Der Geschädigten F. und etwa eine Stunde später auch der Geschädigten S. wurde durch den jeweils herbeigerufenen Notarzt zweimal Glukose verabreicht, was aber nur kurzzeitige Verbesserungen bewirkte. Aufgrund ihres lebensbedrohlichen Zustands wurden sie in ein Krankenhaus gebracht, wo ihnen hochprozentige Glukoselösungen gegeben wurden. Nach intensivmedizinischer Behandlung stabilisierte sich ihr Blutzuckerspiegel. Sie konnten nach wenigen Tagen aus der stationären Behandlung entlassen werden. Bleibende Schäden sind nicht entstanden. Ihr Leben war jedoch konkret gefährdet. Ohne die notärztliche und anschließende stationäre ärztliche Versorgung wären sie mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge einer Hypoglykämie verstorben.

2. Das Schwurgericht vermochte sich nicht vom Vorliegen eines auch nur bedingten Tötungsvorsatzes zu überzeugen. Zwar habe die Angeklagte den Tod der Frauen als mögliche und nicht ganz fernliegende Folge der Insulingaben erkannt. In Kenntnis dessen, dass eine Insulingabe von 20 Einheiten tödlich wirken kann, spritzte sie bewusst mit 50 bzw. 40 Einheiten jeweils Mengen, die weit über der als letal genannten Menge gelegen hätten. Trotz der „extrem hohen Gefährlichkeit“ ihres Handelns spreche jedoch entscheidend gegen die Annahme des voluntativen Vorsatzelements, dass - der Angeklagten bewusst - die Geschädigten unter enger pflegerischer Überwachung standen und bei einer akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ein Notarzt herbeigerufen würde.

3. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die landgerichtliche Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz angesichts des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; vom 17. März 2021 - 5 StR 148/20, StV 2021, 423) stand.

Namentlich sind die Würdigungen zum voluntativen Element des subjektiven Tatbestands nicht lückenhaft. Das Landgericht hat die für und gegen den Vorsatz sprechenden Umstände vollständig und gegeneinander abwägend in den Blick genommen. Das Ergebnis hat das Revisionsgericht selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen oder sogar überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - 6 StR 227/21, Rn. 37). Deshalb ist es rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht im Ergebnis der widerspruchsfreien Gesamtwürdigung den grundsätzlich für möglich gehaltenen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat.

a) Das Landgericht hat in die gebotene Beweiswürdigung sämtliche für die Frage, ob die Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, wesentlichen Gesichtspunkte eingestellt. Dabei hat es sich auch mit Umständen befasst, die von der Beschwerdeführerin als nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt bezeichnet worden sind. Insbesondere hat das Landgericht nachvollziehbar dargelegt, warum es der Einlassung der Angeklagten Glauben geschenkt hat, sie habe angenommen, der Geschädigten F. werde noch vor dem Nachmittagskaffee der Blutzuckerspiegel gemessen. Angesichts der festgestellten deutlichen Intelligenzminderung der Angeklagten, des Zeitpunktes sowie des Zustandekommens der Einlassung im Ermittlungsverfahren musste es sich nicht weiter als geschehen mit der Möglichkeit befassen, diese sei eine bloße Schutzbehauptung. Mit dem Umstand, dass Teilen der Angaben der Angeklagten nicht gefolgt werden konnte, hat sich die Kammer nachvollziehbar auseinandergesetzt.

b) Den Umstand, dass die Angeklagte das Pflegeheim um 13:30 Uhr verließ, musste das Landgericht nicht gesondert erwägen. Denn die Feststellungen, dass die Geschädigten eng betreut und pflegerisch überwacht wurden, tragen die Würdigung der Strafkammer, die Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Tat davon ausgegangen, eine Gesundheitsverschlechterung würde auch ohne ihre Anwesenheit rechtzeitig bemerkt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 959

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi