HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 345
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 515/22, Beschluss v. 08.02.2023, HRRS 2023 Nr. 345
1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. August 2022, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten T. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten I. hat es unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten T. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während das Rechtsmittel des Angeklagten I. Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO), erweist sich dasjenige des Angeklagten T. als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die von der Strafkammer angenommene mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten I. an dem rechtsfehlerfrei festgestellten versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls des Angeklagten T. ist nicht beweiswürdigend belegt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner den Angeklagten I. betreffenden Antragsschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Feststellungen, soweit sie eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten betreffen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nicht beweiswürdigend belegt. Die Beweiswürdigung zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich auf die Wiedergabe - ohne eigene Würdigung - folgender als glaubhaft angesehener Zeugenangaben:
Der Zeugin L. H. war vor dem Haus ein dunkel gekleideter Mann aufgefallen, der zur Haustür geschaut hat (UA S. 24). Der Zeuge C. H. gab an, die Person am Busch habe sich in eine andere Richtung (als der Flüchtende) wegbewegt (UA S. 22). Die Polizeibeamten K. und G. identifizierten den Angeklagten als die Person, die sie vor dem Haus vorläufig festgenommen hatten (UA S. 24).
Ergänzend führt die Strafkammer noch an, dass sie den Angaben der Zeugen T. und M. H., bei der Rückfahrt vom Fahrzeug aus in der Nähe des späteren Tatorts zwei dunkel gekleidete Männer südländischen Aussehen gesehen zu haben, ‚die nicht in die Gegend passten‘, nur indizielle Bedeutung beigemessen habe.
Mit ihren Ausführungen hat die Strafkammer zwar die Anwesenheit des Angeklagten am ‚Tatort‘ belegt, eine (eigene) Würdigung der Indizien im Hinblick auf das angenommene mittäterschaftliche Vorgehen - insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite - fehlt indes völlig.“ Dem schließt sich der Senat an. Betreffend den Angeklagten I. bedarf die Sache daher neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 345
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede