HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 609
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 492/22, Beschluss v. 04.04.2023, HRRS 2023 Nr. 609
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht „die erlittene Untersuchungshaft“ als solche jeweils rechtsfehlerhaft strafmildernd gewertet hat (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 742 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 609
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede