HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 115
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 422/22, Beschluss v. 30.11.2022, HRRS 2023 Nr. 115
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Diepholz vom 26. Januar 2021. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 115
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi