HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 607
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 398/22, Urteil v. 22.03.2023, HRRS 2023 Nr. 607
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. März 2022 wird
a) die Strafverfolgung betreffend den Angeklagten H. im Fall III.4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das Urteil, soweit es den Angeklagten H. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
bb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und
cc) auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.215.765 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 1.171.750 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf den Maßregelausspruch beschränkte, auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Zu Beginn des Jahres 2020 beschlossen der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte B. sowie die gesondert Verfolgten J. und F. W., sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. Während der Angeklagte und F. W. die einzelnen Betäubungsmittelgeschäfte „organisierten und umsetzten“, war J. W. in deren finanzielle Abwicklung eingebunden; B. oblagen Transportaufgaben. Im Tatzeitraum nahmen sie im Raum Halle „die Rolle von Großhändlern“ ein.
Die Strafkammer hat sechs Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten im Bereich von mehreren Kilogramm Kokain bzw. Cannabis festgestellt, davon zwei, denen eine Bestellung von Cannabis in Spanien vorangegangen war. In einem der Fälle versandte der in Spanien ansässige Lieferant im November 2020 insgesamt 379 kg Cannabis mittels Lkw nach Deutschland. Die Betäubungsmittel wurden allerdings in Frankreich im Zuge einer Grenzkontrolle von den französischen Strafverfolgungsbehörden sichergestellt (Fall III.4 der Urteilsgründe).
2. Die sachverständig beratene Strafkammer ist auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten von einer Polytoxikomanie (ICD 10: F19.2) ausgegangen und hat einen Hang zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum im Sinne des § 64 StGB sowie einen symptomatischen Zusammenhang zu den Taten angenommen. Der Angeklagte habe durch die Taten seinen Lebensstil, aber auch seinen Eigenbedarf finanziert. Besondere Bedeutung für die Ursächlichkeit seines Hangs hat die Strafkammer dem Umstand zugemessen, dass der Angeklagte den Konsum vor seiner Verlobten zu verheimlichen suchte. Weil nach ihrer Auffassung auch die weiteren Unterbringungsvoraussetzungen vorlagen, hat sie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter teilweisem Vorwegvollzug der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Senat beschränkt das Verfahren im Fall III.4 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu der Änderung des Schuldspruchs, der rechtlicher Überprüfung im Übrigen standhält. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal es die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen nicht strafschärfend gewertet hat.
2. Der Maßregelausspruch hat demgegenüber keinen Bestand.
Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, mit tragfähiger Begründung bejaht hat. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erweist sich jedenfalls deshalb als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil die Urteilsgründe den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang des Angeklagten zu einem übermäßigen Betäubungsmittelkonsum und den Taten nicht belegen.
a) Ein solcher liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Er ist typischerweise gegeben, wenn die Straftat unmittelbar oder mittelbar über den Erlös aus der Verwertung der Beute auch der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum gedient hat. Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 ? 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208, 209 mwN; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40). Insbesondere kann es an der notwendigen Mitursächlichkeit fehlen, wenn es dem Angeklagten bei der Tat allein darum ging, das erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu veräußern, etwa zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 3. März 2016 - 4 StR 586/15).
b) Gemessen hieran belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Hang des Angeklagten für die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest mitursächlich war.
Die Strafkammer hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte aus den jeweils gehandelten Mengen auch seinen Eigenbedarf deckte, und den Urteilsgründen sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Betäubungsmittelgeschäfte der Finanzierung seines eigenen Konsums dienten. Soweit sich das Landgericht darauf gestützt hat, dass sich der Angeklagte aufgrund seines Konsums „erheblichen finanziellen Schwierigkeiten“ ausgesetzt sah, bleibt dies - auch eingedenk fehlender Feststellungen zu den hierfür von ihm aufgewendeten Mitteln - ohne nachvollziehbaren Gehalt und hätte, gerade auch mit Blick auf die zahlreichen festgestellten gewichtigen Beweiszeichen, die gegen die Annahme von Beschaffungstaten zur Befriedigung der Sucht sprechen, näherer Erörterung bedurft.
Der mit seiner ebenfalls erwerbstätigen Verlobten zusammenlebende Angeklagte verfügte zur Tatzeit über ein nicht unerhebliches legales monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.900 Euro. Dieses war zur Finanzierung des Eigenbedarfs - täglich ein bis zwei Gramm Kokain bis zum „Sommer 2020“ und von da an eine nicht festgestellte Art und Menge „legal highs“ - nicht offenkundig unzureichend. Die Urteilsgründe legen auch nahe, dass er den Probekauf im Fall III.1 der Urteilsgründe selbst finanzierte und deshalb schon zu Beginn der Tatserie über erhebliche Barmittel verfügte. Den möglichen Beweiswert der Vielzahl ihm zugeordneter hochpreisiger Kraftfahrzeuge sowie sichergestellter „augenscheinlich hochwertiger Uhren“ hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht in den Blick genommen.
Schließlich spricht besonders der hohe Organisationsgrad des über einen längeren Zeitraum betriebenen und auf eine erhebliche Größenordnung gerichteten - auch internationalen - Betäubungsmittelhandels gegen die ursächliche Verknüpfung zwischen Hang und Taten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, aaO; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, aaO, jeweils mwN; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 45; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 41 mwN).
Soweit die Strafkammer maßgeblich auf das Verheimlichen seines Konsums abgestellt hat, geht dies fehl. Dieses hangtypische Beweiszeichen (vgl. LK-StGB/Cirener, aaO, Rn. 64) ist für den symptomatischen Zusammenhang jedenfalls ohne nähere tatgerichtliche Darlegung nicht tragfähig.
c) Insoweit bedarf die Sache - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Die Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte an den Taterlösen im Fall III.1 (67.250 Euro) und - jeweils gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten F. W. - in den Fällen III.2 (739.750 Euro) sowie III.3 (432.000 Euro) Verfügungsgewalt erlangte, nicht jedoch über einen weitergehenden Betrag. Zu einem Weiterverkauf der von ihm erworbenen Betäubungsmittel 14 15 16 17 kam es in den übrigen Fällen nicht, weil die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Soweit der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellten Bargeldes verzichtet hat, war dieser Betrag - entsprechend der Wertung des Landgerichts - vom Erlangten im Fall III.1 abzuziehen.
Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB unterliegt auch auf die - wirksam hierauf beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364 f.) - Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung.
Auf die neben der Sachrüge erhobenen Verfahrensbestandungen kommt es deshalb nicht an. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend, dass in Privatlaboren gefertigte Gutachten nur dann nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StPO im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, wenn sie von einem vereidigten Sachverständigen erstattet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2019 - 3 StR 291/19, NStZ 2020, 96 mit zust. Anm. Ventzke).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 607
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede