HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 112
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 392/22, Beschluss v. 14.11.2022, HRRS 2023 Nr. 112
Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 112
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi