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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 112

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 112, Rn. X



BGH 6 StR 392/22 - Beschluss vom 14. November 2022 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unzulässig, im Übrigen als unbegründet.

§ 349 Abs. 1, Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.