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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 870

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 368/22, Beschluss v. 04.10.2022, HRRS 2023 Nr. 870


BGH 6 StR 368/22 - Beschluss vom 4. Oktober 2022 (LG Rostock)

Teileinstellung bei mehreren Taten; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. Mai 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.2.14 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, des versuchten sexuellen Übergriffs und des Herstellens kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.2.14 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Folge, lässt aber den Ausspruch über die Gesamtstrafe angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und der verbleibenden zwölf Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten unberührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 870

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede