HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 204
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 349/22, Beschluss v. 15.11.2022, HRRS 2023 Nr. 204
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung der Einlassung gegenüber dem Ermittlungsrichter beanstandet wird, ist nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 204
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi