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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 329

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 327/22, Beschluss v. 11.01.2023, HRRS 2023 Nr. 329


BGH 6 StR 327/22 - Beschluss

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin S. vom 7. September 2022, ihr für das Revisionsverfahren „ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P.“ zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist - auch unter Berücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten - nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351 [dort nicht abgedruckt]; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 163/20; vom 23. Juni 2021 - 4 StR 171/21; KK-StPO/Allgayer, 9. Auflage, § 397a Rn. 16).

Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die - insoweit vorrangige - Bestellung eines anwaltschaftlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 329

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede