HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1068
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 325/22, Beschluss v. 06.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1068
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. April 2022 und die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils werden verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisions- und Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ebenso bleibt die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung erfolglos. Denn die Entscheidung des Landgerichts, der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger in voller Höhe aufzuerlegen, obgleich von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren in erheblichem Umfang abgesehen wurde (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO), entsprach aufgrund der Besonderheiten des Falls und unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO noch pflichtgemäßem Ermessen (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1068
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede