HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1067
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 270/22, Beschluss v. 21.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1067
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Angeklagten - ausschließen, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung die Erkrankung des Angeklagten aus dem Blick geraten ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1067
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede