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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1067

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 270/22, Beschluss v. 21.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1067


BGH 6 StR 270/22 - Beschluss vom 21. September 2022 (LG Neubrandenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Angeklagten - ausschließen, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung die Erkrankung des Angeklagten aus dem Blick geraten ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1067

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede