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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 966

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 244/22, Beschluss v. 10.08.2022, HRRS 2022 Nr. 966


BGH 6 StR 244/22 - Beschluss vom 10. August 2022 (LG Hannover)

Gefährliche Körperverletzung; Notwehr; lückenhafte Beweiswürdigung (Erforderlichkeit der Wiedergabe von Zeugenaussagen im Urteil); widersprüchliche Beweiswürdigung.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 StGB; § 213 Alt. 1 StGB; § 32 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte am 31. Mai 2021 gegen 22:30 Uhr in einem öffentlichen Toilettenhäuschen Drogen. Der davor wartende alkoholisierte Geschädigte musste dringend austreten und wurde zunehmend ungeduldig und aggressiv. Beide beleidigten sich gegenseitig und der Geschädigte schlug mit einer längeren metallenen Fahrradschlosskette gegen die verschlossene Tür, deren Oberlicht zerbarst. Der Angeklagte öffnete die Tür und trat hinaus, wobei er in der rechten Hand ein aufgeklapptes Taschenmesser führte, das er zur Portionierung seiner Drogen stets bei sich trug. Es kam zu einem Gerangel, in dessen weiterem Verlauf beide aufeinander einprügelten und der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Messer einen etwa vier Zentimeter tiefen, potenziell lebensgefährlichen Stich in die linke Brustkorbseite unterhalb der Achselhöhle versetzte. Wer die körperliche Auseinandersetzung begonnen und wann der Angeklagte zugestochen hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

2. Es hat die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen des Geschädigten sowie drei weiterer Zeugen gestützt und die Voraussetzungen einer den Messerstich rechtfertigenden Notwehrlage (§ 32 StGB) verneint. Der Angeklagte habe das Messer von vornherein einsetzen wollen. Wenn er es, wie von ihm behauptet, aus Angst vor einem befürchteten Angriff nur zur Abschreckung offen gehalten habe, hätte er es für alle gut sichtbar geführt. Weder der Geschädigte noch die Zeugen K., S. und P. hätten indessen ein Messer gesehen. Im Übrigen erscheine es nicht „nachvollziehbar“, dass der Angeklagte in einer derart aufgeheizten Situation ein aufgeklapptes Messer nicht habe einsetzen wollen. Entgegen seiner Einlassung sei der Angeklagte beim Verlassen des Toilettenhäuschens nicht mit der Fahrradkette angegriffen worden. Das Landgericht hält insoweit die Schilderungen des Geschädigten, er habe die Kette fallengelassen, weil der Angeklagte ihm unbewaffnet erschien, für plausibel. Denn keiner der Zeugen habe die Verwendung der Kette beobachtet, und es seien keine auf einen Schlag mit der Kette hindeutende Verletzungen bei dem Angeklagten festzustellen gewesen.

II.

Die Beweiswürdigung hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896, 2897), sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Sie ist lückenhaft. Denn den Urteilsgründen fehlt es an einer hinreichenden Darstellung der Angaben der Zeugen, auf deren Grundlage das Landgericht der Aussage des Geschädigten gefolgt ist und dem Angeklagten den Verteidigungswillen abgesprochen sowie eine Notwehrsituation verneint hat.

a) Zwar ist das Tatgericht grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in Einzelheiten wiederzugeben; erforderlich ist dies aber, wenn bei einem im Übrigen nicht eindeutigen Beweisergebnis einer Aussage entscheidende Bedeutung zukommen könnte und dem Revisionsgericht ohne Kenntnis ihres wesentlichen Inhalts die Prüfung verwehrt ist, ob im Rahmen der Beweiswürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 6 StR 401/21, mwN).

b) Hier war die revisionsgerichtlich nachvollziehbare Würdigung der Aussage der Zeugin P. sowie der zu den Angaben der Zeugen K. und S. gehörten polizeilichen Vernehmungsbeamten aufgrund folgender Besonderheiten der konkreten Beweislage erforderlich: Den nur fragmentarisch in den Urteilsgründen an unterschiedlichen Stellen wiedergegebenen Bekundungen dieser Zeugen lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, ob die Augenzeugen den Einsatz eines Messers und einer Kette sicher verneint oder sie solches nur nicht berichtet haben. Eine nähere Darstellung war hier hinsichtlich des Zeugen K. auch deshalb geboten, weil dieser zuvor mit dem Geschädigten in erheblichem Maße gemeinsam Alkohol konsumiert hatte und sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob das Landgericht die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des alkoholisierten Geschädigten und gegebenenfalls des Zeugen K. rechtsfehlerfrei angenommen hat. Bei dem Zeugen S. bleibt offen, ob er ebenfalls der Gruppe des Geschädigten angehörte. Aufgrund der fehlenden Darstellung des Aussageinhalts kann der Senat ferner nicht überprüfen, ob das Landgericht den Bekundungen des Geschädigten, der in der Tatsituation aggressiv aufgetreten war und es auf eine körperliche Auseinandersetzung angelegt hatte, hinsichtlich des Kerngeschehens folgen durfte, obgleich er während des Verfahrens vereinzelt bewusst der Wahrheit zuwider jegliche Verwendung einer Kette bestritten und die Zufügung eines zweiten Messerstichs geschildert hatte. Denn das Landgericht hat sich insoweit auch auf die Aussagen der Augenzeugen gestützt.

2. Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung widersprüchlich. Das Landgericht ist der Aussage des Geschädigten auch deswegen nicht gefolgt, weil keine typischen Verletzungen bei dem Angeklagten festgestellt werden konnten, die auf einen Schlag mit der Kette hindeuten könnten. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte indessen nicht bekundet, von dem Schlag mit der Kette getroffen worden zu sein. Vielmehr habe er dem Schlag ausweichen können; danach sei es zum Gerangel gekommen, in dessen Verlauf der Geschädigte erneut mit der Kette auf ihn zugegangen sei.

3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO); die Feststellungen unterliegen insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).

a) Das Landgericht geht zwar in rechtlich zutreffender Weise davon aus, dass allein aufgrund eines Angriffs mit der Kette nach dem Verlassen des Toilettenhäuschens die Verletzung des Geschädigten mit dem Messer in der nachfolgenden Rangelei nicht ohne Weiteres im Sinne von § 32 StGB gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 1 StR 321/21, Rn. 7). Die aufgezeigten Lücken in der Beweiswürdigung lassen es jedoch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das neue Tatgericht auf der Grundlage neuer Feststellungen zu der Annahme eines weiteren oder fortdauernden rechtswidrigen Angriffs des Geschädigten mit der Eisenkette gelangt und dazu, dass der Angeklagte zumindest auch mit dem Willen zur Verteidigung handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 126/21, Rn. 11).

b) Darüber hinaus wird das neue Tatgericht gegebenenfalls schon bei der Strafrahmenwahl stärker als bisher geschehen die Provokation des Angeklagten durch den Geschädigten, der bewusst „Öl ins Feuer gegossen“ (vgl. UA S. 11) habe, zu gewichten haben. Denn die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB sind auch im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 - 6 StR 201/20, Rn. 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 966

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi