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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 596

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 124/22, Beschluss v. 03.05.2022, HRRS 2022 Nr. 596


BGH 6 StR 124/22 - Beschluss vom 3. Mai 2022 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. November 2021 wird als unbegründet verworfen; die Adhäsionsaussprüche werden jedoch dahin klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige Schäden der Adhäsionskläger nur materielle Schäden betrifft. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 596

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede