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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 592

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 111/22, Beschluss v. 20.04.2022, HRRS 2022 Nr. 592


BGH 6 StR 111/22 - Beschluss vom 20. April 2022 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. November 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Mit dem Generalbundesanwalt entnimmt der Senat den Urteilsgründen betreffend die Verursachung der DNA-Einzelspuren durch den Angeklagten eine numerische Wahrscheinlichkeit von mehr als 1:30 Milliarden. Darlegungen zur Ethnie des Angeklagten waren hier entbehrlich (vgl. LR-StPO/Sander, 27. Aufl. 2021 § 261 Rn. 169 mwN).

2. Angesichts dessen, dass der Angeklagte keinerlei Angaben zum Ausmaß etwa von ihm vor der Tat aufgenommener alkoholischer Getränke gemacht hat und es insoweit an jeglichen Anhaltspunkten fehlte, hätte es der Trinkmengenberechnungen (UA S. 15 ff.) nicht bedurft (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.März 1994 - 4 StR 54/94, NStZ 1994, 334, 335 mwN).

3. Das Landgericht ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, dass zur Tatzeit keine nennenswerte Alkoholintoxikation vorlag. Demgemäß hat es einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem (ohnehin nicht sicher festgestellten) Hang des Angeklagten und der Tat (§ 64 Satz 1 StGB) rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 592

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede