HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 398
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 10/22, Beschluss v. 08.02.2022, HRRS 2022 Nr. 398
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. August 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht aufgrund der vom Sachverständigen selbst so bezeichneten „abstrakt-theoretischen“ Ausführungen betreffend eine generelle Aufhebung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Erkrankung des Angeklagten (UA S. 20) nicht der Aufgabe enthoben war, die Frage der Schuldfähigkeit im konkreten Einzelfall anhand psychodiagnostischer Kriterien zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102). Dieser Aufgabe ist es nachgekommen und hat sich in diesem Rahmen entgegen dem Vortrag der Revision auch mit der Aussage der Nebenklägerin betreffend einen „verwirrten“ Zustand des Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 24). Einen psychotischen Schub zur Tatzeit hat es in Einklang mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 398
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi