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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 412

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 94/21, Beschluss v. 24.03.2021, HRRS 2021 Nr. 412


BGH 6 StR 94/21 - Beschluss vom 24. März 2021 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 2020 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs hat keinen Bestand, weil sich den Urteilsgründen - auch aus ihrem Gesamtzusammenhang - nicht entnehmen lässt, wie lange die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08; vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 412

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede