HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 420
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 642/21, Beschluss v. 08.02.2022, HRRS 2022 Nr. 420
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. April 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 109 Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 111 Fällen sowie wegen Bandencomputerbetrugs in Tateinheit mit Bandenurkundenfälschung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Ungeachtet fehlerhafter Zuordnung (UA S. 51) tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte nach erfolgter Bandenabrede neben sieben Taten unter Beteiligung aller Bandenmitglieder (Fälle 107 bis 111, 115, 116) mindestens eine weitere beging, die Bezug zu dieser hatte (vgl. zu diesem Erfordernis, BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16).
2. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang statt. Das Landgericht hat bezüglich aller an einem Tag geschlossenen Verträge jeweils rechtsfehlerfrei Tateinheit (§ 52 StGB) angenommen (UA S. 51). Davon ist es für die am 10. Dezember 2016 (Fälle 56 und 57) und am 11. Mai 2017 (Fälle 83 und 84) geschlossenen abgewichen. Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfallen die in den Fällen 57 und 84 verhängten Freiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten. Die Gesamtstrafe bleibt im Hinblick auf die verbleibenden 117 Strafen unberührt.
3. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass das Verfahren nicht nur in den Fällen 62, 64 und 97, sondern auch im Fall 35 der Anklageschrift nach wie vor bei der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Stade anhängig ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 420
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi