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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 419

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 639/21, Beschluss v. 08.02.2022, HRRS 2022 Nr. 419


BGH 6 StR 639/21 - Beschluss vom 8. Februar 2022 (LG Rostock)

Verwertbarkeit der aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren (Recht auf ein faires Verfahren).

§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO; Art. 6 EMRK

Leitsatz des Bearbeiters

Die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse sind in deutschen Strafverfahren regelmäßig verwertbar.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 419

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi