HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 419
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 639/21, Beschluss v. 08.02.2022, HRRS 2022 Nr. 419
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 419
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi