HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 418
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 632/21, Beschluss v. 22.02.2022, HRRS 2022 Nr. 418
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. September 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die verhängte Freiheitsstrafe ist entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts schuldangemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 418
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi