HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 212
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 619/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 212
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. September 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision übersieht, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung, wonach eine nur unbedeutende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge einen Strafmilderungsgrund darstelle (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39), ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 95). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung maßgebend gewichtet, dass der Angeklagte die jeweils ein hohes Suchtpotential aufweisenden Betäubungsmittel Kokain und Crystal besaß, wobei entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts der Grenzwert hinsichtlich beider Betäubungsmittel überschritten war. Mit dem darauffolgenden Hinweis auf die Grenzwertüberschreitung um insgesamt das 3,5-fache hat das Landgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum betreffend eine etwa nicht mehr berücksichtigungsfähige „Bagatellüberschreitung“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, aaO S. 94) nicht verlassen. Hinzu kamen die weiteren straferschwerenden Umstände (zugleich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubter Besitz einer funktionsfähigen Schusswaffe mit Munition; Tat während eines Ermittlungsverfahrens wegen eines unmittelbar einschlägigen Delikts). Sowohl gegen die Strafrahmenwahl als auch gegen die konkrete Strafbemessung (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) ist angesichts dessen rechtlich nichts zu erinnern.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 212
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi