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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 548

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 617/21, Urteil v. 06.04.2022, HRRS 2022 Nr. 548


BGH 6 StR 617/21 - Urteil vom 6. April 2022 (LG Potsdam)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigenbedarf); Grundsätze der Strafzumessung (Strafschärfende Berücksichtigung: Vorstrafen des Angeklagten, hohe Gewaltbereitschaft, Beschaffung einer „scharfen“ Schusswaffe, weiteres Handeltreiben nach Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen).

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2021 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten und die ausschließlich zu dessen Gunsten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen begann der seit seiner frühen Jugend Drogen konsumierende Angeklagte spätestens Ende 2016, solche Stoffe gewinnbringend zu verkaufen, um dadurch seinen Eigenbedarf zu finanzieren. Er veräußerte hauptsächlich Cannabiskraut (Marihuana) und Amphetamine, versorgte einige „Kunden“ aber auch mit Kokain und Methamphetamin. Im Laufe der Zeit wuchs die Anzahl seiner Abnehmer auf insgesamt 35 Personen an. Mit diesen vereinbarte er gleich zu Beginn der „geschäftlichen“ Beziehung eine auf Konspiration bedachte und in der Drogenszene regelmäßig verwendete Codesprache, um im Falle einer polizeilichen Überwachung der Telekommunikation nicht sofort als Drogenhändler erkannt zu werden. Teilweise gewährte er seinen Abnehmern kurzfristig Kredit, wenn sie beim Erwerb der Drogen gerade nicht zahlungsfähig waren. Um hinsichtlich seiner Außenstände den Überblick zu behalten, führte er darüber Buch. Zum Eintreiben von Schulden oder um Konflikte auf „robuste Art“ zu lösen, griff der Angeklagte gelegentlich auf die Unterstützung einer gewaltbereiten Gruppierung zurück, die er gegen Bezahlung damit beauftragte, gewaltsam und unter Einsatz „scharfer“ Waffen Forderungen für ihn durchzusetzen. Um bei möglichen Konflikten im Zusammenhang mit seinen Drogengeschäften in der Lage zu sein, sich gegen Angreifer zur Wehr zu setzen, aber auch, um gewaltsam Druck auf Käufer und Widersacher auszuüben, verschaffte er sich spätestens ab Dezember 2019 Waffen und waffenartige Gegenstände, die er in einem Rucksack mit sich führte oder in seiner Wohnung aufbewahrte. Außerdem legte er sich Quarzsandhandschuhe zu, um im Falle einer körperlichen Auseinandersetzung seinen Faustschlägen größere Schlagkraft zu verleihen, und bemühte sich um den Erwerb einer „scharfen“ Waffe. Bereits bei einer im September 2019 durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurden in seinem Rucksack verschiedene Drogen (Amphetamin, Methamphetamin, Marihuana und Ecstasy), Betäubungsmittelutensilien sowie Bargeld in Höhe von 1.200 Euro und bei einer Durchsuchung seiner Wohnung weitere Betäubungsmittel, Streckmittel, Quarzsandhandschuhe und ein Springmesser aufgefunden.

Als der Angeklagte am 2. Dezember 2019 mit seinem Fahrrad in unterwegs war, führte er in seinem Rucksack unter anderem 27,33 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von drei Gramm Amphetaminbase, 42,54 Gramm Cannabisblüten mit einer Wirkstoffmenge von 5,82 Gramm THC, eine Feinwaage, einen Teelöffel, 15 Cliptütchen, ein Notizheft mit einer Auflistung diverser Abnehmer und ihrer Schulden, zwei Smartphones, eine Kräutermühle, ein Ziehröhrchen, ein Paar Quarzsandhandschuhe und ein Einhandmesser mit sich. Zudem verwahrte er in einem gesonderten Fach seines Portemonnaies einen aus vorangegangenen Drogengeschäften stammenden Geldbetrag von 260 Euro. Die Betäubungsmittel waren für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt, mit dem Bargeld wollte er eigene Schulden bei seinem Drogenlieferanten begleichen, und die Quarzsandhandschuhe sowie das Messer dienten ihm dazu, sich im Falle einer Auseinandersetzung erfolgreich wehren zu können. In seiner Wohnung bewahrte er an diesem Tag 4,17 Gramm Cannabisblüten mit einer Wirkstoffmenge von 0,07 Gramm THC für seinen Eigenbedarf auf (Fall II.1 der Urteilsgründe).

Am 11. März 2020 hielt sich der Angeklagte im Bereich des Bahnhofs von auf. In seinem Rucksack hatte er 33,02 Gramm Amphetamin bei sich, das er gewinnbringend verkaufen wollte. Außerdem führte er in dem Rucksack einen Teelöffel mit „Anhaftungen“, Plastiktütchen, einen Teleskopschlagstock und ein Paar Quarzsandhandschuhe sowie in der rechten Tasche seiner Kleidung ein Springmesser mit einer 8,5 cm langen und beidseitig geschliffenen Klinge mit sich; die Quarzsandhandschuhe, der Teleskopschlagstock und das Springmesser sollten ihm im Falle einer Auseinandersetzung dazu dienen, sich besser zur Wehr setzen zu können (Fall II.2 der Urteilsgründe).

Wie bereits in den vorangegangenen Monaten erwarb der Angeklagte im Frühjahr 2020 sowohl Amphetamin als auch Cannabiskraut in größeren Mengen in der Absicht, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Amphetamin bewahrte er im Gefrierfach seines in der Küche stehenden Kühlschranks auf, das Cannabiskraut überwiegend in einer Dose unter der oberen Tischplatte des Couchtisches sowie in zwei auf der oberen Tischplatte deponierten Dosen. Ebenfalls im Wohnzimmer verwahrte er auf der oberen Platte des Couchtisches ein Springmesser sowie auf der darunter befindlichen Ablage ein Butterflymesser. In einem nur wenige Schritte vom Couchtisch entfernt stehenden Schrank lag im zweiten Fach von unten ein mit Kleidung bedeckter und mit fünf Gaspatronen geladener Schreckschussrevolver; die Schranktür war nicht verschlossen und ließ sich leicht öffnen. In der linken Jackentasche der an der Wohnzimmertür aufgehängten Jacke des Angeklagten steckte ein Paar Quarzsandhandschuhe, und in einem angrenzenden Abstellraum befand sich eine Präzisionsschleuder mit Metallkugel-Munition. Die Waffen hatte er sich zugelegt, um sich im Falle einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit seinen Drogengeschäften besser gegen Angreifer zur Wehr setzen zu können; ihm war bewusst, dass er potentielle Angreifer damit erheblich würde verletzen können. Bei einer Durchsuchung der Wohnung am 18. Juni 2020 wurden auf bzw. unter dem Couchtisch insgesamt 98,5 Gramm Cannabiskraut mit einer Wirkstoffmenge von 12,98 Gramm THC und im Kühlschrank 78,16 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 7,48 Gramm Amphetaminbase sichergestellt, die der Angeklagte gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Im Wohnzimmer fanden die Beamten neben einer unter dem Couchtisch stehenden Feinwaage, sieben Cliptütchen und einem Löffel mit jeweils betäubungsmittelähnlichen „Anhaftungen“, einem Sprengkörper („Böller“) ohne Prüfzeichen, einem Notizbuch mit „szenetypischen“ Aufzeichnungen (Schuldnerliste) und einem Smartphone zudem die im Nahbereich des Couchtisches deponierten Waffen bzw. gefährlichen Gegenstände (Butterflymesser, Springmesser, geladener Schreckschussrevolver, Quarzsandhandschuhe) sowie in einer mit Cannabiskraut gefüllten Dose einen aus vorangegangenen Drogengeschäften stammenden Bargeldbetrag von 40 Euro. Im Abstellraum wurden die Präzisionsschleuder mit den Metallkugeln, zwei weitere Feinwaagen sowie mehrere Zettel mit „szenetypischen“ Aufzeichnungen aufgefunden (Fall II.3 der Urteilsgründe).

II.

1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision ausweislich der Begründung allein gegen den Schuldspruch im Fall II.3 und den gesamten Strafausspruch. Die insoweit erhobenen Einwände greifen indes nicht durch.

a) Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II.3 hält rechtlicher Überprüfung stand. Das gilt namentlich für die Beweiswürdigung, die der Annahme des Landgerichts zugrunde liegt, dass alle in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.

Das Landgericht hat seine Annahme, wonach der Angeklagte die im Fall II.3 in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel gleichermaßen wie diejenigen, die er in den Fällen II.1 und 2 in seinem Rucksack bei sich führte, nicht selbst konsumieren, sondern gewinnbringend weiterverkaufen wollte, im Wesentlichen auf die jeweilige Menge der Drogen sowie darauf gestützt, dass diese in unmittelbarer Nähe von Händlerutensilien (Feinwaage, Clip- bzw. Plastiktütchen, Löffel zum Portionieren) sichergestellt wurden. Das stößt eingedenk des insoweit beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - 3 StR 288/19 Rn. 19 mwN) auf keine durchgreifenden Bedenken.

Die Beweiswürdigung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht lückenhaft. Das Landgericht hat bedacht, dass der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumierte und Drogenhandel betrieb, um damit seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Es musste daraus jedoch nicht „unter Anwendung des Zweifelssatzes“ den Schluss ziehen, dass ein Teil der im Fall II.3 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel dazu diente, dessen Eigenbedarf zu decken, mit der Folge, dass der Wirkstoffgehalt der verbleibenden Handelsmenge das Maß der nicht geringen Menge nicht überschritt. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht dahingehende Zweifel mit tragfähiger Begründung überwunden; dass es aus Sicht der Beschwerdeführerin Zweifel hätte haben müssen, ist revisionsrechtlich ohne Belang.

Es stellt auch keinen Widerspruch dar, dass das Landgericht einerseits im Fall II.3 alle in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel als Handelsmenge angesehen hat und andererseits im Fall II.1 davon ausgegangen ist, dass die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel seinem Eigenkonsum dienten. Diese Annahme ist im Hinblick auf die äußerst geringe Menge der im Fall II.1 in seiner Wohnung aufgefundenen Cannabisblüten sowie darauf, dass der Angeklagte in diesem Fall die Handelsmenge in seinem Rucksack bei sich führte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Auch der Strafausspruch stößt auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs im Fall II.1 nicht, dass das Landgericht unter anderem „die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten“, insbesondere wegen „unerlaubten Besitzes von bzw. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ straferschwerend gewertet hat, obwohl er erstmals am 7. Juli 2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe liegt es nahe, dass der Hinweis auf frühere Verurteilungen des Angeklagten wegen Besitzes von bzw. „Handeltreibens mit“ Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dessen „zahlreichen Vorstrafen“ lediglich auf eine sprachliche Ungenauigkeit zurückzuführen ist. Denn zum einen ist der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe tatsächlich vielfach vorbestraft, unter anderem mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, und zum anderen hat es das Landgericht in den Fällen II.2 und 3 dabei belassen, dem Angeklagten lediglich dessen „zahlreiche Vorstrafen“ anzulasten.

Jedenfalls schließt der Senat aus, dass das Landgericht im Fall II.1 ohne den rechtsfehlerhaften Hinweis auf eine Vorstrafe wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ in Anbetracht der sonstigen strafschärfenden Gesichtspunkte, insbesondere der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, namentlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal es der Strafzumessung in diesem Fall - anders als im Fall II.3 - den für minder schwere Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eröffneten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt hat.

bb) Die strafschärfende Berücksichtigung der „hohen Gewaltbereitschaft“ des Angeklagten, die das Landgericht unter anderem darin gesehen hat, dass er im Zusammenhang mit seinen Drogengeschäften „einer gewaltbereiten Gruppierung in seinem Bekanntenkreis mehrfach Aufträge zum gewaltsamen Eintreiben von Schulden“ erteilte und „sich intensiv um die Beschaffung einer ‚scharfen‘ Schusswaffe“ bemühte, ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die straferschwerende Bewertung des Umstands, dass der Angeklagte ungeachtet der bereits im September 2019 durchgeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen weiter mit Betäubungsmitteln Handel trieb.

2. Der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), und die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat auch über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwände hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 548

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede