HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 414
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 615/21, Beschluss v. 23.02.2022, HRRS 2022 Nr. 414
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK rügt, fehlt es an dem Vortrag, dass der Angeklagte nicht in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist.
Soweit sie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK rügt, kann der Senat jedenfalls angesichts der gewichtigen für einen zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten sprechenden Indizien ausschließen, dass das Urteil auf der Würdigung der marginalen Unterschiede zwischen den im Ermittlungsverfahren in englischer Sprache abgegebenen Einlassungen des Angeklagten und seiner von der niederländischen in die deutsche Sprache übersetzten Einlassung in der Hauptverhandlung beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 414
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi