HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 374
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 52/21, Beschluss v. 23.02.2021, HRRS 2021 Nr. 374
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Trotz der missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zu einem großen Dunkelfeld nicht aufgeklärter Eigentumsdelikte hält die Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1 StGB) letztlich rechtlicher Überprüfung stand.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 374
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede