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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 374

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 374, Rn. X



BGH 6 StR 52/21 - Beschluss vom 23. Februar 2021 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Trotz der missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zu einem großen Dunkelfeld nicht aufgeklärter Eigentumsdelikte hält die Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1 StGB) letztlich rechtlicher Überprüfung stand.