HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 80
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 512/21, Beschluss v. 30.11.2021, HRRS 2022 Nr. 80
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 80
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi