hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 79

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 507/21, Beschluss v. 15.11.2021, HRRS 2022 Nr. 79


BGH 6 StR 507/21 - Beschluss vom 15. November 2021 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass in Höhe von 98.000 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen und in Höhe von 5.000 Euro die Einziehung des Wertes von Tatmitteln angeordnet wird, wobei der Angeklagte bezüglich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auch unter Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Revisionsbegründung vom 17. August 2021 weisen der Schuld- und der Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit beim Angeklagten der Wert von Taterträgen einzuziehen ist, ist seine gesamtschuldnerische Haftung in den Tenor aufzunehmen, weil neben ihm ein Mittäter zeitweise die Verfügungsmacht über die Erlöse der Betäubungsmittelgeschäfte hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 6 StR 329/21).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 79

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi