HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 540
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 502/21, Beschluss v. 16.11.2021, HRRS 2022 Nr. 540
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, dass nicht mitgeteilt worden ist, welche Ausführungen der Angeklagte in seinem letzten Wort gemacht hätte, wenn die während seiner Einlassung auf seinen Antrag gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossene Öffentlichkeit auch für die Schlussanträge ausgeschlossen worden wäre (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfordert nur die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, nicht jedoch Ausführungen zum Beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 6 StR 25/21 mwN).
Die Rüge ist jedoch entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 540
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede