HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 604
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 478/21, Urteil v. 06.04.2022, HRRS 2022 Nr. 604
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20. Mai 2021 in den Strafaussprüchen zu den Fällen B IV 1 (17 Taten) und B IV 2 der Urteilsgründe (fünf Taten) dahin geändert, dass für jede dieser Taten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 35 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, und wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Während der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtlicher Überprüfung uneingeschränkt stand hält, bedarf der Strafausspruch teilweise der Änderung.
1. In den Fällen B IV 1 (17 Taten) und B IV 2 der Urteilsgründe (fünf Taten) können die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Angeklagten in diesen Fällen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der zu den Tatzeiten gültigen Fassung verurteilt und Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils zwei Jahren und neun Monaten betreffend die Fälle B.IV.1 und drei Jahren betreffend die Fälle B.IV.2 (…) verhängt. Sowohl bei der Strafrahmenfindung als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten neben weiteren strafschärfenden Faktoren berücksichtigt, dass es bei diesen Taten mit der Durchführung von vaginalem, oralem und analem Geschlechtsverkehr zu gravierenden sexuellen Handlungen an der Geschädigten gekommen ist. Damit hat es die Verwirklichung der Qualifikation in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend verwertet. Hierin liegt ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 - 2 StR 274/11, juris Rn. 4; vom 19. Juni 2012 -5 StR 269/12, NStZRR 2012, 306; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, juris Rn. 10; vom 29. März 2017 - 4 StR 526/16, juris Rn. 2; MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176a Rn. 48; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 691).“ Dem tritt der Senat bei. Da nicht auszuschließen ist, dass sich der Rechtsfehler auf die Bemessung der hiervon betroffenen Einzelstrafen ausgewirkt hat, setzt der Senat diese in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf die - bei unterstellter Annahme minder schwerer Fälle - zur Tatzeit geltende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe herab (§ 176a Abs. 4 Var. 2 StGB aF).
2. Die weiteren Einzelstrafen können bestehen bleiben. Dies gilt auch mit Blick auf die Strafen für die Taten B V 3 und B V 4 der Urteilsgründe. Denn bei ihnen hat das Landgericht nicht strafschärfend darauf abgestellt, dass es im Rahmen der Straftaten nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einem Eindringen in den Körper der Geschädigten kam, sondern darauf, dass hier jeweils - kumulativ - sowohl oraler als auch vaginaler Geschlechtsverkehr vollzogen wurde.
3. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Herabsetzung der Einzelstrafen für die Taten B IV 1 und B IV 2 unberührt. Angesichts der Anzahl und der Höhe der übrigen Strafen (einmal fünf Jahre, zweimal vier Jahre und sechs Monate, dreimal zwei Jahre und sechs Monate, achtmal zwei Jahre und vier Monate, viermal ein Jahr und sechs Monate, dreizehnmal ein Jahr sowie dreimal neun Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht unter Zugrundelegung jeweils einjähriger Freiheitsstrafen in den Fällen B IV 1 und B IV 2 auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 604
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede