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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1257

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 453/21, Beschluss v. 20.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1257


BGH 6 StR 453/21 - Beschluss vom 20. Oktober 2021 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Feststellungen belegen noch hinreichend, dass der Angeklagte Erlöse aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in Höhe des Wertes des Einziehungsbetrags auch erlangt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1257

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede