HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1257
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 453/21, Beschluss v. 20.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1257
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Feststellungen belegen noch hinreichend, dass der Angeklagte Erlöse aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in Höhe des Wertes des Einziehungsbetrags auch erlangt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1257
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede