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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1257

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1257, Rn. X



BGH 6 StR 453/21 - Beschluss vom 20. Oktober 2021 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Feststellungen belegen noch hinreichend, dass der Angeklagte Erlöse aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in Höhe des Wertes des Einziehungsbetrags auch erlangt hat.