HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1134
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 410/21, Beschluss v. 06.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1134
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 1.750 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1134
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi