HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1253
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 392/21, Beschluss v. 19.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1253
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die auf den psychischen Zustand des Angeklagten nach der Tat abstellenden Verfahrensrügen genügen auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer das vorbereitende schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht vorlegt, obwohl sich sowohl die Ablehnungsbeschlüsse des Landgerichts als auch die Revision darauf beziehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1253
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede